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FotoZauberTeam
Marika Hildebrandt & Peter Ernszt
Marienburger Str. 34, D-87600 Kaufbeuren
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Vertragspartner und dem FOTOZAUBERTEAM
(im folgendem FZT genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Die AGB des Vertragspartners
sind nur dann wirksam, wenn sie seitens des FZT schriftlich anerkannt
werden. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Wir behalten uns vor, dieses AGB jederzeit
mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ergänzen oder abzuändern.
Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen werden zu den am
Tag der Auftragserteilung geltenden AGB erbracht.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns kleine Abweichungen
und technische Änderungen vor. Aufträge des Vertragspartners gelten
erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des FZT als angenommen.
3. Urheberrechtliche Bestimmungen
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte (§§1,2 Abs.2, 73ff UrhG) stehen
dem FZT zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte ect.)
gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall die einfache nicht übertragbare Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der
vereinbarten Grenzen (Motiv(e), Verwendung, Größe, Auflage, Nutzungsart,
Nutzungsdauer). Der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte
Nutzungsumfang ist maßgebend.
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung zur Namensnennung © FotoZauberTeam
M.Hildebrandt&P.Ernszt verpflichtet, bzw. hat er den Copyrightvermerk
im Sinne des WUA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
unmittelbar beim Bild anzubringen. Jede Veränderung des Bildes bedarf
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des FZT.
4. Eigentumsrecht
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive,
Bilddaten, etc.) steht dem FZT zu. Diese überlassen dem Vertragspartner
gegen die vereinbarte Honorierung und für die vereinbarte Nutzung die
erforderlichen Bilder bzw. Daten. Diese werden dem Vertragspartner nur
leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch bzw. mit Ablauf der vereinbarten
Frist auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt.
5. Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Filmmaterial nach Übergabe
an den Vertragspartner, ist der Vertragspartner verpflichtet Schadenersatz
an die NATURFOTOGRAFEN zu leisten. Die Höhe des Ersatzes wird nach den
aktuellen Richtlinien der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte
(herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing)
berechnet.
Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen haften das FZT nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Leistung und Gewährleistung
Das FZT wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sofern
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist das
FZT hinsichtlich der Art der Durchführung frei. Dies gilt insbesonders
für die Bildauffassung und die Wahl der angewendeten optisch-technischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen
des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht im
Bereich des FZT liegen (etwa Wetterlage bei Außenaufnahmen).
Etwaige Beanstandungen müssen umgehend nach Lieferung schriftlich und
unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt
3 Monate.
Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch das FZT zu. Ist eine Verbesserung unmöglich bzw. wird sie
vom FZT abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungs-anspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellungen stellen keinen erheblichen Mangel dar.
Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu,
ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt
ist.
7. Werkshonorar
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem FZT
ein Honorar nach deren aktueller
Preisliste zu.
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie
dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung
durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt. Alle Material und sonstigen Kosten (etwa
Reisekosten), auch wenn deren Beschaffung durch das FZT erfolgt
ist, sind gesondert abzugelten.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Bildhonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags
aus welchen Gründen auch immer Abstand, steht dem FZT mangels
anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich
angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen
(z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten
bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und sämtliche Nebenkosten
zu bezahlen.
Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie
der Barauslagen.
8. Bildhonorar
Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, steht dem
FZT im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
zu.
Die Höhe des Honorars wird nach den aktuellen Richtlinien der marktüblichen
Vergütungen für Bildnutzungsrechte (herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing) berechnet und versteht sich exklusive
der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Zahlung
Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Rechnungssumme
unverzüglich nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Das Honorar ist spesen- und abzugsfrei auf das in der Rechnung angegebene
Konto zu überweisen.
Verweigert der Vertragspartner die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung
oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl
zur Zahlung fällig.
Bei Aufträgen die mehrere Einheiten umfassen ist das FZT berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
Im Fall des Zahlungsverzuges gelten - unbeschadet übersteigerter Schadenersatzansprüche-
Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Interventionen
gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt allfälliger
Nebenkosten.
10. Gerichtsstand-Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Fotografen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr
gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung
entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die
Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.
Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Kaufbeuren, den 20.12.2004
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